Konzession

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Konzession (ausgenommen sind Hotels, bei denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt).

Eine Konzession wird in Deutschland durch eine rechtliche Erlaubnis (und Genehmigung) über einen Verwaltungsakt geregelt. Dieser Verwaltungsakt hebt grundsätzliche Verbote eines Verhaltens zugunsten einer Einzelfallregelung auf. Eine Erlaubnis im Rahmen des Gaststättenrechts ist insbesondere die Konzession.

Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung beantragen Sie bei Ihrem Verbraucherschutzamt. Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.

Die Konzession benötigt nach § 2 GastG nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, und zubereitete Speisen verabreicht. Im Beherbergungsbetrieb darf sogar Alkohol an Hausgäste verkauft werden. Ausnahmen gelten in vielen Bundesländern auch für Straußwirtschaften, in denen Winzer Selbstgekeltertes und Speisen saisonal kredenzen.

Hinweis: Unabhängig von der Konzession muss jede Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.

Zudem muss jeder Unternehmer, der Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Hierzu bieten wir regelmäßig Workshops an, in denen wir unkompliziert und praxisnah die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften vermitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Download-Bereich..

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
  • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Bei Wohnsitz in Deutschland:
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
  • persönliche Unterlagen der Stellvertretung
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.