Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis ist eine Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz (GastG). Hierin heißt es, dass diese Erlaubnis Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb (Alkoholausschank) von einem anderen übernehmen wollen, die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis (§ 2 GastG) auf Widerruf gestattet werden kann. Die Erlaubnis besitzt eine Gültigkeit von drei Monaten. Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Betrieb des Vorgängers rechtskräftig widerrufen wurde, eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).  Diese wird dann erteilt, wenn aller Voraussicht nach, nach Abschluss des Erlaubnisverfahrens eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – gegebenenfalls auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet werden oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung oder die Genehmigung eines Nutzungsänderungsantrages durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich.

Falls der Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

Für Veranstaltungen von kurzer Dauer oder für zeitlich begrenzte Ereignisse wie Volksfeste, Schützenfeste oder Sportveranstaltungen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt werden (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz NRW). Eine derartige Gestattung setzt jedoch zwingend einen besonderen Anlass voraus, an den bestimmte Anforderungen gestellt sind.

BENÖTIGT WERDEN (Abweichungen nach Bundesland möglich)

  • Personalausweisoder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige,mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen
  • FührungszeugnisDas Führungszeugnis (Belegart „0“) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus)
  • Unterlagen des ObjektesGrundrisszeichnung aller Betriebsräume und ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung
  • Pacht- oder Mietvertragin Kopie, die Bruttopacht muss erkennbar sein
  • bei Eigentum: Grundbuchauszug
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtesdes Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtesdes Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern.
  • Auszug aus dem GewerbezentralregisterDen Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde ihres Wohnortes anfordern.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den aktuellen und Bescheinigung des Insolvenzgerichtsderjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den aktuellen Zeitraum

    über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis